Kundenzufriedenheitsabfrage per E-Mail unzulässig

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Aufforderung zur Bewertung einer erbrachten Leistung, unzulässige Werbung ist, wenn sie gemeinsam mit der Rechnung in einer E-Mail versandt wird. Der Kunde habe nicht die Möglichkeit, der Werbung per E-Mail zu widersprechen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, am Geschäftsführer zu vollziehen.
heise.de, 16.9.2018