Gemäß einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln trifft den Absender einer E-Mail gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.
beck-aktuell, 23.2.2022