Alleine schon ein Logo im Double-Opt-In-Mail ist unzulässige Werbung

Gewerbetreibende dürfen Kunden nur mit vorheriger Zustimmung E-Mails senden. Eine Ausnahme sind Double-Opt-in-Bestätigungsmails, die aufgrund einer Anmeldung, z.B. auf einer Website, versendet werden. Diese E-Mails sind selbst dann zulässig, wenn jemand anderes unter Verwendung der E-Mail-Adresse des E-Mail-Empfängers die Anmeldung getätigt hat. Allerdings darf die Bestätigungs-E-Mail keine werbenden Aussagen enthalten. Die Schwelle, ab der eine E-Mail als werbend gilt, ist extrem niedrig. Schon alleine eine Begrüßung wie „Herzlich willkommen bei <Firmenname>“ oder die Verwendung von Logos gilt als unzulässige Werbung.
onlinehaendler-news.de, 4.3.2022