Wer bei einer Behörde einen Einspruch einreichen möchte ist gut beraten, diesen per Post oder per Fax zu senden. Denn per E-Mail gesendete Einsprüche – auch in Form von eingesannten, unterschriebenen Anhängen – gelten erst dann als „in Schriftform eingegangen“, wenn sie in der Behörde ausgedruckt werden. Und das kann schon einmal lange nach Ablauf der Einspruchsfrist sein.
Anwalt.de, 16.3.2022