Klagen beim Sozialgericht können nicht per E-Mail erhoben werden

Klagen beim Sozialgericht müssen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Übermittlung per einfacher E-Mail, ohne qualifizierte Signatur, reicht gemäß einem Urteil des SG Koblenz nicht.
haufe.de, 22.6.2016