Der Bundesgerichtshof hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass Grundstücksmaklerverträge die per E-Mail oder Telefon geschlossen wurden, Fernabsatzverträge nach § 312b BGB der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung darstellen. Somit ist ein Widerruf dieser innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich. Sofern keine Widerrufsbelehrung erfolgt ist die Kündigung auch später noch möglich.
wbs-law.de, 14.7.2016