E-Mail-Anbieter müssen grundsätzlich damit rechnen, in einem Strafverfahren die IP-Adressen ihrer Nutzer an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Die Speicherung muss aber nicht grundsätzlich erfolgen, sondern nur auf Aufforderung der Strafverfolgungsbehörden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Legal Tribune Online, 29.1.2019