Gemäß dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen genügt beim Einspruch gegen eine Personalmaßnahme auch eine E-Mail der gesetzlichen Vorgabe der Schriftlichkeit. Dies erleichtert die Arbeit der Personalräte. Allerdings ist gegen dieses Urteil noch Revision möglich.
Anwalt.de, 21.1.2016