Willenserklärungen per E-Mail wurden bislang – solange nicht elektronisch signiert – nicht als eine rechtsverbindliche schriftliche Willenserklärung betrachtet. Sofern die Willenserklärung in einem angehängten und unterschriebenen PDF-Dokument verschickt wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Schriftform als gegeben an. Das Urteil wurde im Zusammenhang der Mitbestimmung gefällt.
bund-verlag.de, 2.8.2017