Ein unerwünschtes Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten - nach vorausgegangenem Vertragsstrafversprechen - eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro nach sich ziehen. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.11.2016 entschieden.
Datev, 17.1.2017