DSGVO

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Gegen die Firma Delivery Hero Germany GmbH wurde ein Bußgeld von 195.407 Euro verhängt, weil zehn E-Mail-Adressen ehemaliger Kunden nicht gelöscht worden waren, sich acht ehemalige Kunden über unerwünschte Werbe-E-Mails beschwert hatten und fünf Personen die geforderten Selbstauskünfte nicht erhalten hatten.
Wochenendspiegel, 12.12.2019

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Der Artikel beleuchtet die Anforderungen an die Verschlüsselung von E-Mails, die sich aus der DGVA ergeben. Fazit: TLS ist im Prinzip nicht ausreichend. Eine Ende-zu-Endeverschlüsselung sei für personenbezogene E-Mails anzuraten – und sei es in Form einer passwortgeschützten Zip-Datei. Als Alternative für einige Branchen wird ein Webportal vorgeschlagen, von dem sich die Empfänger ihre Nachrichten abholen können.

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Der Geschäftsführer einer E-Mail-Marketing-Firma sieht bei der Nutzung von E-Mail zu Marketingzwecken bezüglich den Regelungen der DSGVO häufig folgende Fehler: (1) Es fehlt eine Dienstleister-Vereinbarung mit dem Partner, die die E-Mail-Marketingmaßnahme durchführt. (2) Man denkt, dass die Zustimmung nach dem TKG auch die Zustimmung nach der DSGVO abdecken würde. (3) Auf der Website fehlen wichtige Informationen zum Umgang mit den Daten. (4) Die Berechtigung und Identität des Anfragenden wird bei einen Auskunftsbegehren zu wenig überprüft.

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